Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 21 Zweck der Prüfung, Teilnahme

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/21#abs-1 (1) In den Prüfungen weisen die Schülerinnen und Schüler den Umfang der erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nach. Sie dienen der Feststellung des Leistungsstandes am Ende der Jahrgangsstufe 10 unter einheitlichen Bedingungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/21#abs-2 (2) An den Prüfungen nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 an Ober- und Gesamtschulen teil. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ und „geistige Entwicklung“ und für Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife am Ende der Jahrgangsstufe 12. Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ nehmen in der Jahrgangsstufe 10 in den Fächern Deutsch und Mathematik an zentral erstellten, vergleichenden Arbeiten teil.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/21#abs-3 (3) Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Sprache“, „emotionale und soziale Entwicklung“, „Sehen“, „Hören“ oder „körperlich-motorische Entwicklung“ oder mit einer Autismus-Spektrums-Störung sind auf der Grundlage des Feststellungsbescheides gemäß den Bestimmungen der Sonderpädagogik-Verordnung angemessene Erleichterungen zu gewähren, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der jeweiligen Behinderung ergeben. Als Erleichterungen kommen insbesondere eine angemessene Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit sowie die Zulassung oder Bereitstellung besonderer Hilfsmittel in Betracht. Soweit es nicht möglich ist, die in der jeweiligen Behinderung begründeten Nachteile durch die Gewährung von Erleichterungen gemäß Satz 2 auszugleichen, können

schriftliche Prüfungen anstelle von mündlichen Prüfungen durchgeführt werden oder

die Aufgaben für die zentralen schriftlichen Prüfungen durch geeignete, von der regelmäßig in der Klasse oder dem Kurs in der Jahrgangsstufe 10 unterrichtenden Lehrkraft erarbeitete und vom zuständigen staatlichen Schulamt genehmigte Aufgaben ersetzt werden.

Das gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler mit einer nachgewiesenen physischen oder psychischen Beeinträchtigung, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der jeweiligen Beeinträchtigung ergeben. Die Entscheidung trifft auf Antrag der Eltern der Prüfungsausschuss. Die fachlichen Prüfungsanforderungen bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/21#abs-4 (4) Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler nehmen nach Maßgabe der Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung an den Prüfungen teil.

§ 20 § 22